Satzung der Freien Wählergemeinschaft Schmitten/Ts (FWG)

Stand: 12.12.2022

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft Schmitten“ mit der Abkürzung „FWG“. Die Freie Wählergemeinschaft – FWG – Schmitten ist durch den Zusammenschluss von parteilosen Bürgern bei Bildung der Großgemeinde Schmitten/Ts. Im Zuge der Hessischen Gebietsreform entstanden und hat sich diesen Namen gegeben.

2. Der Sitz des Vereins ist Schmitten/Ts.

§ 2 Vereinszweck

1. Die Freie Wählergemeinschaft Schmitten steht auf dem Boden des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung.

2. Die FWG bezweckt in der Gemeinde Schmitten eine parteipolitisch ungebundene, ausschließlich sachbezogene und im Interesse der Einwohner der Gemeinde Schmitten liegende kommunalpolitische Tätigkeit zu entfalten.

3. Die FWG nimmt an den Gemeinde- und falls Ortsbeiräte bestehen, an den Ortsbeiratswahlen teil. Sie stellt hierfür eine eigene Kandidatenliste auf.
4. Die FWG verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

5. Der Verein ist selbstlos tätig, die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke ist dem Verein untersagt.

6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche keiner anderen politischen Partei angehört. und ihren 1. Wohnsitz in der Gemeinde Schmitten hat.

2. Minderjährige können Mitglied der FWG Schmitten werden, sind jedoch erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.

3. Die Mitgliedsaufnahme erfolgt auf Antrag, über dessen Annahme der erweitere Vorstand entscheidet. Das Mindesteintrittsalter beträgt 14 Jahre.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die FWG besonders verdient gemacht hat, auch wenn er seinen Wohnsitz nicht mehr in Schmitten hat. Voraussetzung ist, dass das Ehrenmitglied ein politisches Mandat ausgeübt hat und die FWG in den politischen Gremien erfolgreich vertreten hat. Über die Aufnahme als Ehrenmitglied entscheidet der erweiterte FWG Vorstand.

§ 5 Beiträge

1. Die Höhe der Vereinsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein solcher Beschluss gilt, solange nicht eine Änderung durch die Mitgliederversammlung beschlossen ist.

2. Im Falle besonderer finanzieller Aufwendungen zu Lasten des Vereins – etwa aus Anlass der Notwendigkeit der Finanzierung von Wahlkämpfen und
ähnlichen Maßnahmen – ist die Mitgliederversammlung auch befugt, auf Vorschlag des Vorstandes einmalige Umlagen zu beschließen.

3. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung auf 24.-€ festgelegt und ist jeweils am Anfang eines Jahres Mittels Lastschrift, fällig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der FWG endet:

1. bei Tod,

2. durch Austritt, der schriftlich an den Vorstand zu erklären ist

3. durch Eintritt in eine politische Partei oder sonstige Wählergemeinschaft,

4. durch den Ausschluss aus wichtigem Grund durch Beschluss des erweiterten Vorstandes.

5. Bei Rückstand der Beitragszahlung für 3 Jahre.

§ 7 Organe der FWG Schmitten

1. die Mitgliederversammlung,

2. der geschäftsführende Vorstand,

3. der erweiterte Vorstand,

4. die Fraktion der FWG.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Sie ist oberstes Beschlussorgan. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen (Einladungsfrist min. 2 Wochen).

2.Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Beratung und Empfehlung der Richtlinien der Kommunalpolitik der FWG in der Gemeinde Schmitten/Ts.
b) Wahl des Vorstandes
c) Endgültige Entscheidung über Mitgliederausschluss bei Widerspruch gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstandsbeschlusses.
d) Wahl der Kassenprüfer.
e) Entlastung des Vorstandes.
f) Beschlüsse über Satzungsänderungen.
g) Beschluss über Auflösung.

3. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Alle Beschlüsse sind mit der einfachen Mehrheit gültig, bis auf Punkt 1g (hier ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig).

§ 9 Der geschäftsführende Vorstand

1.Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen keine politischen Entscheidungen.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

a) der/dem 1. Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Schriftführerin / dem Schriftführer
d) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
e) die /der jeweilige Fraktionsvorsitzende als gesetztes Mitglied.

3. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei der unter Ziffer 2. genannten Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der 1. Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter

4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch im sogenannten Umlaufverfahren gefasst werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.

5. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

6. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Der erweiterte Vorstand

1. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Organisation der vereinsinternen Angelegenheiten, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beratung der Fraktion bei der politischen Willensbildung.

2. Der erweiterte Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und setzt die Tagesordnung fest.

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
b) den Vertretern der FWG Schmitten im Gemeindevorstand,
c) den Mitgliedern der Fraktion der FWG Schmitten in der Gemeindevertretung,
d) der Mitgliedsbeauftragten / dem Mitgliedsbeauftragten,
e) bis zu sechs Beisitzern,
f) den Vertretern der FWG n den Ortsbeiräten, soweit Ortsbeiräte bestehen,
g) Sollte ein Ortsteil nicht vertreten sein, können bis zu zwei Mitglieder aus den betreffenden Ortsteilen in den erweiterten Vorstand von demselben gewählt werden.

4. Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, danach die Stimme des ältesten Beisitzenden.

§ 11 Die Fraktion der FWG

1. Die Fraktion der FWG in der Gemeindevertretung konstituiert sich jeweils nach der Wahl zur Gemeindevertretung. Sie setzt sich zusammen aus den für die
FWG in die Gemeindevertretung gewählten Abgeordneten und den FWG-Mitgliedern des Gemeindevorstandes. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

2. Die Mitglieder der Fraktion sind in ihren Entscheidungen frei und nur ihrem Gewissen unterworfen.

3. Die Fraktion stellt die Listen der Kandidaten zu jeglichen Wahlen auf, welche die Gemeindevertretung bzw. der Gemeindevorstand vornehmen.

§ 12 Haftung

Bei Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen wird keine Haftung der FWG Schmitten gegenüber den Mitgliedern übernommen.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung der FWG kann nur nach Zustimmung von 2/3 der Anwesenden laut Mitgliederverzeichnis geführten Mitglieder erfolgen. Über die Verwendung des noch vorhandenen Vermögens ist mit dem Auslösungsbeschluss ebenfalls mit 2/3 Mehrheit zu beschließen.

§ 14 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vereins zuständige Amtsgericht, unabhängig vom Streitwert.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung vom 16.07.2022 tritt außer Kraft. Die geänderte Satzung tritt nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung am 12.12.2022 in Kraft.

© FWG Schmitten 2022

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