Kommunalpolitik einfach erklärt

Politik sollte greifbar und für jeden verständlich sein. Wenn wir es schaffen, Politik bürgernah zu gestalten, wecken wir Interesse (vor allem auch bei jüngeren Menschen) für politische Themen und die Politik in Ihrer Region. Transparenz motiviert Menschen sich politisch zu engagieren und gibt das Gefühl, etwas selbst bewegen zu können.

Häufige Fragen & Informationen zur Kommunalpolitik

Welche Aufgaben hat die Gemeindevertretung?

Die Gemeindevertretung (in Städten “Stadtverordnetenversammlung”) ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie beschließt in ihren mindestens alle zwei Monate stattfindenden Sitzungen über die wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus der Hessischen Gemeindeordnung nichts anderes ergibt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HGO).

Einen Überblick zu den FWG-Vertretern in der Gemeindevertretung Schmitten finden Sie hier.

Was macht der Gemeindevorstand?

Der Gemeindevorstand (in Städten heißt er “Magistrat”) ist die Verwaltungsbehörde der Gemeinde. Er verantwortet nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufende Verwaltung der Gemeinde (§ 66 HGO). Dem Gemeindevorstand untersteht die gesamte Gemeindeverwaltung mit allen Ämtern. Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde nach außen und ist zuständig für Anstellung, Beförderung oder Entlassung der Gemeindebediensteten (§§ 71, 73 HGO).

Neben der Bürgermeisterin als Vorsitzende oder dem Bürgermeister als Vorsitzendem besteht der Gemeindevorstand Schmitten aus ehrenamtlich tätigen Beigeordneten.

Einen Überblick zu den FWG-Vertretern im Gemeindevorstand Schmitten erhalten Sie hier.

Warum gibt es Kommunalwahlen?

Viele politische Entscheidungen werden von der Landesregierung getroffen.

Ob jedoch z.B. ein Spielplatz oder ein Gemeindehaus renoviert werden soll, entscheidet sich auf kommunaler Ebene, also in den Gemeinden direkt. Bei den Kommunalwahlen werden also Vertreter*innen bestimmt, die sich mit politischen Themen der einzelnen Kommunen beschäftigen.

Neben volljährigen Bürgern mit deutscher Staatsbürgerschaft, dürfen bei Kommunalwahlen in Hessen auch EU-Bürger über die Gemeindevertreter*innen entscheiden (Kreis der Wahlberechtigten ist somit größer).

Was wird überhaupt gewählt?

Der Kreistag und die Gemeindevertretung werden alle fünf Jahre von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern des Hochtaunuskreises (Kreistag) und der Gemeinde Schmitten (Gemeindevertretung) in “freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer” Wahl gewählt (§ 1 Abs. 1 KWG).

Wahlberechtigt sind Deutsche (im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes) und Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Außerdem müssen sie seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde für die Wahl der Gemeindevertretung und für die Wahl des Kreistags im Landkreis ihren Wohnsitz haben (§ 30 Abs. 1 HGO).

Kumulieren und Panaschieren

Wie viele Stimmen können Sie bei einer Kommunalwahl überhaupt vergeben?

Sie können so viele Stimmen vergeben, wie Vertreterinnen und Vertreter für die Wahl zur Gemeindevertretung oder die Kreiswahl zu vergeben sind. Für die Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Schmitten haben Sie z.B. 31 Stimmen. Wie viele Stimmen Sie hier vergeben können, ist auf jedem Stimmzettel oben im Text vermerkt.

Sie können Ihre Stimmen einzeln an die Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel verteilen, auch in unterschiedlichen Listen (Panaschieren). Jeder Bewerberin oder jedem Bewerber können Sie bis zu 3 Stimmen geben (Kumulieren). Sie müssen bei diesem Verfahren aber unbedingt beachten, dass Sie die zulässige Gesamtstimmenzahl nicht überschreiten, da ansonsten Ihr Stimmzettel ungültig ist.

Sie können Ihre Stimmen auch komplett für eine Liste abgeben. Wenn Sie diese Liste in der Kopfzeile auf dem Stimmzettel ankreuzen, werden die Stimmen bei der Auszählung so verteilt, dass die Bewerberinnen und Bewerber dieser Liste in der vorgesehenen Reihenfolge von oben nach unten jeweils eine Stimme erhalten. Stehen auf der Liste weniger Namen als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind, wird die Stimmenverteilung von oben nach unten so lange wiederholt bis alle zu vergebenden Stimmen aufgebraucht sind oder jede Bewerberin und jeder Bewerber der angekreuzten Liste die höchstzulässige Zahl von 3 Stimmen erhalten hat.

Sie können auch eine Liste ankreuzen und trotzdem Einzelstimmen bei anderen Listen auf dem Stimmzettel vergeben. Dies hat zur Folge, dass als erstes die Einzelstimmen gezählt und dann die restlichen noch zu verteilenden Stimmen der angekreuzten Liste zugeteilt werden.

Beispiel bei 31 zu vergebenden Stimmen: Sie haben 10 Stimmen bei einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern der Listen B und C und zusätzlich die Liste A angekreuzt. Nach Abzug der 10 Einzelstimmen erhält die Liste A die verbleibenden 21 Stimmen. Damit stellen Sie sicher, dass keine Ihrer Stimmen verloren geht.

Sie können auch eine Liste im Kopfteil des Stimmzettels ankreuzen und einzelne Bewerberinnen und Bewerber aus dieser Liste streichen. Die gestrichenen Bewerberinnen und Bewerber werden dann bei der Verteilung der Stimmen nicht berücksichtigt.